Mietbedingungen
Allgemeine Bedingungen für die Anmietung von Campervans und Wohnmobilen bei FiveStarCamper.
§ 1 Vertragspartner, Geltungsbereich
- Vermieterin ist Anna Gante, Anna Gante Reisemobile – FiveStarCamper, Steinweg 7, 34466 Wolfhagen (nachfolgend „Vermieterin").
- Diese Mietbedingungen gelten für alle Verträge über die Anmietung von Fahrzeugen der Vermieterin. Abweichende Bedingungen des Mieters werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, die Vermieterin stimmt ihrer Geltung in Textform zu.
- Verbraucher ist jede natürliche Person, die den Vertrag zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB).
§ 2 Vertragsschluss
- Die Darstellung der Fahrzeuge auf der Website ist kein bindendes Angebot, sondern eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots.
- Mit dem Absenden des Buchungsformulars über die Schaltfläche „zahlungspflichtig buchen" gibt der Mieter ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Mietvertrags ab.
- Die Vermieterin bestätigt den Eingang der Buchung unverzüglich in Textform. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Annahme dar. Der Vertrag kommt zustande, wenn die Vermieterin die Buchung ausdrücklich in Textform bestätigt oder das Fahrzeug übergibt.
- Der Vertragstext einschließlich dieser Mietbedingungen wird dem Mieter mit der Buchungsbestätigung in Textform übermittelt und ist speicher- und druckbar.
§ 3 Kein Widerrufsrecht
Kein Widerrufsrecht bei Fahrzeugvermietung.
Bei der Anmietung von Fahrzeugen für einen bestimmten Zeitraum besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht. Dies folgt aus § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB, der Verträge über die Kraftfahrzeugvermietung vom Widerrufsrecht ausnimmt, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht. Sie können Ihre Buchung daher nicht widerrufen.
An die Stelle des Widerrufsrechts tritt die Rücktrittsregelung nach § 7 dieser Mietbedingungen.
§ 4 Voraussetzungen, berechtigte Fahrer
- Das Fahrzeug darf nur von den im Mietvertrag namentlich eingetragenen Fahrern geführt werden. Voraussetzung für die Eintragung sind ein Mindestalter von 21 Jahren, der Besitz einer für die jeweilige Fahrzeugklasse gültigen Fahrerlaubnis seit mindestens einem Jahr.
- Bei Übergabe legen der Mieter und alle eingetragenen Fahrer einen gültigen Führerschein sowie ein gültiges Ausweisdokument jeweils im Original vor. Staatsangehörige aus Nicht-EU-Ländern müssen eine im Inland zum Führen der angemieteten Fahrzeugklasse gültige Fahrerlaubnis besitzen. Kann ein Führerschein bei Übergabe nicht vorgelegt werden, kann die Vermieterin vom Vertrag zurücktreten; in diesem Fall gilt § 7.
- Die für das jeweilige Fahrzeug erforderliche Fahrerlaubnisklasse und die zulässige Gesamtmasse ergeben sich aus der Fahrzeugbeschreibung und aus dem Mietvertrag. Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3.500 kg erfordern die Fahrerlaubnisklasse C1.
- Weitere Fahrer können vor Fahrtantritt in Textform angemeldet und gegen das in der Preisliste ausgewiesene Entgelt eingetragen werden, sofern sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen.
- Unabhängig von Absatz 1 darf das Fahrzeug in Notfällen von einem Dritten geführt werden, wenn dies zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leben, Körper oder Gesundheit erforderlich ist. Der Mieter hat dies der Vermieterin unverzüglich in Textform anzuzeigen.
- Für die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen Absatz 1 gilt § 14 Abs. 4 entsprechend.
§ 5 Mietpreis, Zahlung
- Es gelten die zum Zeitpunkt der Buchung auf der Website ausgewiesenen Preise. Sämtliche Preise sind Endpreise. Als Kleinunternehmerin nach § 19 UStG erhebt die Vermieterin keine Umsatzsteuer und weist diese nicht aus.
- Nicht im Mietpreis enthalten sind Kraftstoff, AdBlue und Gas sowie Maut-, Park-, Camping-, Stellplatz- und Fährkosten, Bußgelder und Verwarnungsgelder.
- Der Mietpreis ist in voller Höhe bei der Übergabe des Fahrzeugs zur Zahlung fällig. Eine Vorauszahlung bei Buchung findet nicht statt.
- Die Zahlung erfolgt vor Ort in bar oder mit Kredit- oder Debitkarte. Die Fahrzeugübergabe setzt den vollständigen Zahlungseingang voraus.
- Gerät der Mieter mit einer Zahlung in Verzug, kann die Vermieterin nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. § 7 gilt entsprechend.
§ 6 Kaution
- Der Mieter hinterlegt bei Übergabe eine Kaution. Sie beträgt 500,00 € für Bravia Swan 599, Bravia Swan 599 mit Aufstelldach und GiottiVan G64 sowie 750,00 € für den Miller Kansas. Die für das gebuchte Fahrzeug geltende Kaution wird im Buchungsvorgang und in der Buchungsbestätigung ausgewiesen. Die Kaution wird bar oder durch Vorautorisierung auf einer auf den Mieter lautenden Kreditkarte gestellt. Bei Vorautorisierung stimmt der Mieter der Sperrung genau dieses Betrages zu.
- Die Kaution sichert alle Ansprüche der Vermieterin aus dem Mietverhältnis.
- Die Kaution wird unverzüglich nach Rückgabe des Fahrzeugs, spätestens innerhalb von 14 Tagen, zurückgezahlt beziehungsweise freigegeben, soweit der Vermieterin keine Ansprüche zustehen.
- Steht fest, dass ein Schaden eingetreten ist, dessen Höhe noch nicht abschließend feststeht, darf die Vermieterin einen der Höhe nach angemessenen Teilbetrag zurückbehalten; der übrige Betrag ist unverzüglich freizugeben. Der Einbehalt ist dem Mieter unter Angabe des Grundes und des voraussichtlichen Betrages in Textform mitzuteilen. Über den einbehaltenen Betrag ist unverzüglich nach Feststellung der Schadenshöhe abzurechnen, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Rückgabe.
§ 7 Rücktritt des Mieters, Ersatzmieter
- Der Mieter kann jederzeit vor Mietbeginn in Textform vom Vertrag zurücktreten. Maßgeblich für die Berechnung ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei der Vermieterin.
- Tritt der Mieter zurück, kann die Vermieterin anstelle des Mietzinsanspruchs nach § 537 Abs. 1 BGB
folgende Entschädigungspauschalen verlangen:
Zugang des Rücktritts Pauschale bis zum 50. Tag vor Mietbeginn 20 % des Mietpreises, mindestens 150,00 € ab dem 49. bis zum 30. Tag 50 % des Mietpreises ab dem 29. bis zum 15. Tag 70 % des Mietpreises ab dem 14. Tag sowie bei Nichtantritt 90 % des Mietpreises - Ersparte Aufwendungen sind in den Pauschalen bereits berücksichtigt. Vermietet die Vermieterin das Fahrzeug für den stornierten Zeitraum ganz oder teilweise anderweitig, wird der hierfür erzielte Mietzins zusätzlich angerechnet.
- Dem Mieter bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass der Vermieterin kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden als die jeweilige Pauschale entstanden ist. In diesem Fall schuldet er nur den geringeren Betrag beziehungsweise keine Pauschale. Der Vermieterin bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
- Die Vermieterin ist auf Verlangen des Mieters verpflichtet, die Höhe der geforderten Entschädigung zu begründen.
- Der Mieter kann bis zum Mietbeginn in Textform verlangen, dass an seiner Stelle ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag eintritt. Die Vermieterin kann dem Eintritt widersprechen, wenn der Dritte die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 nicht erfüllt. Tritt ein Dritter ein, entfällt die Pauschale nach Absatz 2; die Vermieterin kann die durch den Wechsel tatsächlich entstandenen Mehrkosten verlangen, pauschal 50,00 €. Der Nachweis geringerer Mehrkosten bleibt dem Mieter gestattet.
- Der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung wird empfohlen. Sie ist nicht im Mietpreis enthalten und wird von der Vermieterin nicht vermittelt.
§ 8 Übergabe und Rückgabe
- Übergabe und Rückgabe erfolgen am Sitz der Vermieterin in Wolfhagen zu den im Mietvertrag vereinbarten Zeiten.
- Bei Übergabe und bei Rückgabe wird der Zustand des Fahrzeugs gemeinsam festgestellt und in einem Protokoll dokumentiert, das Kilometerstand, Tankfüllstand, Ausstattung und etwaige Schäden umfasst. Beide Parteien erhalten eine Ausfertigung.
- Der Mieter hat das Fahrzeug bei Übergabe auf offensichtliche Mängel zu untersuchen und diese im Übergabeprotokoll zu vermerken.
- Die Vermieterin prüft bei Übergabe die Fahrerlaubnis jedes eingetragenen Fahrers durch Einsichtnahme in das Original und dokumentiert die Prüfung im Protokoll.
§ 9 Fahrleistung
- Im Mietpreis sind Freikilometer je angefangenem Miettag enthalten. Ihre Zahl richtet sich nach der gebuchten Preisstufe: 400 km je Tag bei der Pauschale bis 3 Tage, 300 km je Tag vom 4. bis zum 10. Tag und 250 km je Tag ab dem 11. Tag. Die Freikilometer werden über die gesamte Mietzeit saldiert; einzelne Tageskontingente verfallen nicht. Nicht gefahrene Freikilometer werden nicht vergütet.
- Jeder über die Summe der Freikilometer hinaus gefahrene Kilometer wird mit 0,35 € berechnet.
- Maßgeblich sind die im Übergabe- und im Rückgabeprotokoll festgehaltenen Kilometerstände. Der Mieter hat einen Ausfall des Tachometers unverzüglich in Textform anzuzeigen; in diesem Fall wird die gefahrene Strecke anhand der tatsächlich zurückgelegten Route geschätzt.
- Wird die Mietzeit verlängert, erhöht sich das Freikilometerkontingent entsprechend Absatz 1.
§ 10 Kraftstoff, Gas, Betriebsstoffe
- Das Fahrzeug wird vollgetankt und mit gefüllter Gasflasche übergeben und ist so zurückzugeben. Die Füllstände werden in den Protokollen festgehalten.
- Gibt der Mieter das Fahrzeug nicht vollgetankt zurück, ersetzt er die Kosten des fehlenden Kraftstoffs zum am Rückgabetag geltenden Preis der nächstgelegenen öffentlichen Tankstelle; der Beleg wird der Abrechnung beigefügt.
- Für die von der Vermieterin durchgeführte Nachbetankung wird zusätzlich eine Pauschale von 30,00 € vereinbart. Sie deckt die Fahrt zur Tankstelle und den Betankungsvorgang ab. Dem Mieter bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.
- Die Kosten für Kraftstoff, AdBlue, Gas und sonstige Betriebsstoffe während der Mietzeit trägt der Mieter. Notwendige Aufwendungen für Betriebsstoffe und für vom Mieter nicht zu vertretende Reparaturen erstattet die Vermieterin gegen Vorlage der Belege.
§ 11 Zustand bei Rückgabe, Reinigung
- Das Fahrzeug ist innen besenrein und in dem bei Übergabe dokumentierten Zustand zurückzugeben. Toilettenkassette und Abwassertank sind entleert und gespült zurückzugeben.
- Die Außenreinigung nach der Rückgabe übernimmt die Vermieterin; sie ist im Mietpreis enthalten. Die Innenreinigung obliegt dem Mieter. Dazu gehören das Aussaugen des Fahrzeugs und der Schränke, das Fegen und Wischen des Bodens, das Ausräumen und Reinigen von Kühlschrank und Kochstelle sowie das Reinigen von Toilette und Spülbecken einschließlich der Entleerung von Fäkalien- und Abwassertank.
- Gibt der Mieter das Fahrzeug abweichend von Absatz 1 zurück, kann die Vermieterin für den dadurch
verursachten Mehraufwand folgende Pauschalen verlangen:
- Toilettenkassette nicht entleert: 80,00 €
- Abwassertank nicht entleert: 40,00 €
- über die übliche Verschmutzung hinausgehende Innenreinigung: 120,00 €
§ 12 Rauchverbot, Tiere
- Das Rauchen und die Verwendung von E-Zigaretten sind im gesamten Fahrzeug untersagt.
- Die Mitnahme von Tieren bedarf der vorherigen Zustimmung der Vermieterin in Textform und ist gegen den in der Preisliste ausgewiesenen Zuschlag gestattet.
- Verstößt der Mieter schuldhaft gegen Absatz 1 oder nimmt er ohne Zustimmung ein Tier mit, kann die Vermieterin die Kosten der erforderlichen Sonderreinigung ersetzt verlangen; hierfür wird eine Pauschale von 250,00 € vereinbart. Dem Mieter bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist. Ein darüber hinausgehender Schaden kann konkret nachgewiesen und geltend gemacht werden.
§ 13 Vertragsgemäßer Gebrauch
- Der Mieter hat das Fahrzeug pfleglich zu behandeln, alle für seine Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten und es ordnungsgemäß zu verschließen.
- Untersagt sind:
- die Weitervermietung und die Überlassung an nicht eingetragene Fahrer,
- die Verwendung zur gewerblichen Personenbeförderung,
- die Teilnahme an Motorsportveranstaltungen und Fahrveranstaltungen mit Wettbewerbscharakter,
- die Beförderung von Gefahrgut,
- die Überschreitung der zulässigen Gesamtmasse, der zulässigen Achslasten und der zulässigen Stützlast,
- die Verwendung zur Begehung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind,
- die Teilnahme an Fahrzeugtests, Fahrschulübungen und Fahrsicherheitstrainings,
- das Mitführen explosiver, leicht entzündlicher, giftiger, radioaktiver oder sonst gefährlicher Stoffe,
- technische oder optische Veränderungen am Fahrzeug.
- Den Mieter treffen während der Mietzeit insbesondere folgende Pflichten:
- regelmäßige Kontrolle von Öl- und Wasserstand sowie des Reifendrucks,
- Verwendung der vorgeschriebenen Kraft- und Betriebsstoffe,
- Einrasten des Lenkradschlosses beim Verlassen des Fahrzeugs,
- Fahrzeugschlüssel und Fahrzeugpapiere dürfen beim Verlassen nicht im Fahrzeug bleiben,
- Beachtung der Betriebsanleitungen, der zulässigen Zuladung und der technischen Regeln; ein Wiegen des Fahrzeugs nach dem Beladen wird empfohlen,
- eigenständige Information über die Verkehrsregeln der Durchgangs- und Zielländer.
- Das Fahrzeug darf nur auf befestigten, öffentlich gewidmeten Straßen und Wegen sowie auf Camping- und Stellplätzen und deren Zufahrten geführt werden. Fahrten abseits solcher Wege sind nicht gestattet.
- Fahrten sind in Europa gestattet. Ausgenommen und ausdrücklich untersagt sind Fahrten in Kriegsgebiete sowie in folgende Länder und Gebiete: Azoren, Belarus, Bulgarien, Grönland, Island, Kanarische Inseln, Madeira, Moldau, Russland, Türkei, Ukraine sowie Zypern einschließlich Nordzypern. Fahrten in weitere außereuropäische Länder bedürfen der vorherigen Zustimmung der Vermieterin in Textform.
- Die zulässige Gesamtmasse und die verfügbare Zuladung des jeweiligen Fahrzeugs sind im Mietvertrag beziffert.
§ 14 Haftungsfreistellung
- Im Mietpreis enthalten ist eine vertragliche Haftungsfreistellung nach Art einer Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 1.500,00 € je Schadensfall. Es handelt sich nicht um einen Versicherungsvertrag zwischen dem Mieter und einem Versicherer, sondern um eine Freistellungszusage der Vermieterin gegenüber dem Mieter. Die gesetzliche Kfz-Haftpflichtversicherung für Schäden Dritter besteht daneben als echte Versicherung.
- Bei jedem Schadensfall trägt der Mieter die Selbstbeteiligung von 1.500,00 €. Sie fällt je Schadensereignis erneut an. Die Selbstbeteiligung kann mit der Kaution verrechnet werden; übersteigt sie die Kaution, ist der Restbetrag vom Mieter auszugleichen. Bei Vorsatz und – nach Maßgabe von Absatz 4 – bei grober Fahrlässigkeit gilt die Beschränkung auf die Selbstbeteiligung nicht.
- Die Haftungsfreistellung erfasst Schäden am Mietfahrzeug, die durch ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis verursacht werden (Unfallschäden), sowie Schäden durch unsachgemäße Bedienung des Fahrzeugs.
- Nicht erfasst sind:
- Schäden, die durch Überschreitung der zulässigen Gesamtmasse, der zulässigen Achslasten oder der zulässigen Stützlast verursacht werden,
- Schäden durch unsachgemäßes Verstauen oder Sichern der Ladung,
- reine Betriebs-, Verschleiß- und Bruchschäden ohne äußere Einwirkung,
- Schäden an den Reifen, die nicht Folge eines nach Absatz 2 erfassten Unfalls sind, insbesondere Verschleiß und Durchstich,
- Schäden am Innenraum und an der Inneneinrichtung, die nicht Folge eines nach Absatz 2 erfassten Unfalls sind,
- Wasser- und Feuchtigkeitsschäden, die nicht Folge eines nach Absatz 2 erfassten Unfalls sind, insbesondere durch offen gelassene Dachluken oder Fenster oder durch unterlassene Entleerung des Wassersystems bei Frostgefahr; dies gilt nicht, soweit der Schaden auf einem bei Übergabe bereits vorhandenen Mangel beruht,
- Schäden aus Fahrten entgegen § 13 Abs. 3 und Abs. 4.
- Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen. Verletzt der Mieter oder ein berechtigter
Fahrer eine Pflicht aus § 4 Abs. 1, § 13 oder § 15 oder führt er den Schaden selbst herbei, gilt:
- Bei vorsätzlicher Herbeiführung des Schadens oder vorsätzlicher Pflichtverletzung entfällt die Haftungsfreistellung vollständig.
- Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung ist die Vermieterin berechtigt, die Haftungsfreistellung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der Mieter haftet in Höhe der Kürzungsquote. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter.
- Bei einfacher Fahrlässigkeit bleibt die Haftungsfreistellung unberührt.
- Die Haftungsfreistellung bleibt ferner bestehen, soweit die Pflichtverletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Schadensereignisses noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht der Vermieterin ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn der Mieter die Pflicht arglistig verletzt hat.
- Das Fahrzeug darf nicht unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln geführt werden. Für die Rechtsfolgen eines Verstoßes gilt Absatz 4.
§ 15 Verhalten bei Unfall und Schaden
- Der Mieter hat nach jedem Unfall — auch nach einem selbstverschuldeten —, nach jedem Wildschaden, jedem Brand, jedem Diebstahl und jeder Beschädigung durch Dritte unverzüglich die Polizei hinzuzuziehen und deren Eintreffen abzuwarten.
- Lehnt die Polizei die Aufnahme des Sachverhalts ab, hat der Mieter dies der Vermieterin unverzüglich in Textform mitzuteilen und den Sachverhalt selbst zu dokumentieren: Lichtbilder der Schadenstelle und der Unfallstelle, Namen und Anschriften von Beteiligten und Zeugen sowie Zeit, Ort und Hergang.
- Der Mieter hat den Schadensfall der Vermieterin unverzüglich in Textform anzuzeigen, einen vollständigen und wahrheitsgemäßen Schadensbericht zu erstatten, alle zumutbaren Auskünfte zu erteilen und den Unfallort nicht zu verlassen, bevor die erforderlichen Feststellungen getroffen sind. Er darf kein Schuldanerkenntnis abgeben und keine Zahlungen leisten.
- Bei geringfügigen Beschädigungen ohne Beteiligung Dritter, insbesondere Steinschlag, Marderbiss oder Kratzern, genügt die unverzügliche Anzeige nach Absatz 3.
- Bei technischen Störungen ist die Vermieterin vor Beauftragung einer Werkstatt zu unterrichten. Reparaturen bis 150,00 € im Einzelfall darf der Mieter ohne Rücksprache veranlassen; die Kosten werden gegen Beleg erstattet, soweit der Mieter sie nicht zu vertreten hat.
- Für die Rechtsfolgen einer Verletzung der Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 gilt § 14 Abs. 4 entsprechend.
Gesonderter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung
Die Vermieterin weist den Mieter hiermit ausdrücklich und gesondert darauf hin, dass die Verletzung der nach Eintritt eines Schadensereignisses bestehenden Auskunfts- und Aufklärungspflichten nach § 15 zum vollständigen oder teilweisen Verlust der Haftungsfreistellung führen kann. Dieser Hinweis wird dem Mieter nach Eintritt eines Schadensereignisses erneut in Textform erteilt.
§ 16 Haftung des Mieters
- Der Mieter haftet für Schäden am Fahrzeug und für Schäden, die der Vermieterin aus der Verletzung vertraglicher Pflichten entstehen, nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit die Haftungsfreistellung nach § 14 nicht eingreift.
- Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
- Der Mieter haftet für das Verhalten der berechtigten Fahrer und der von ihm mitgenommenen Personen wie für eigenes Verhalten.
§ 17 Verspätete Rückgabe
- Gibt der Mieter das Fahrzeug nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zurück, schuldet er für die Dauer der Vorenthaltung die vereinbarte Miete als Nutzungsentschädigung (§ 546a Abs. 1 BGB). Eine Überschreitung von bis zu 60 Minuten bleibt unberücksichtigt; darüber hinaus wird je angefangene Stunde ein Zehntel des Tagesmietpreises berechnet, höchstens jedoch der volle Tagesmietpreis je Tag.
- Hat der Mieter die Verspätung zu vertreten, kann die Vermieterin darüber hinaus den ihr entstandenen Schaden ersetzt verlangen, insbesondere Kosten der Ersatzanmietung oder Entschädigung eines Folgemieters. Hierfür wird eine Pauschale von 150,00 € je angefangenem Tag der Verspätung vereinbart. Dem Mieter bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist. Die Vermieterin kann einen höheren Schaden konkret nachweisen.
- Der Mieter hat eine absehbare Verspätung unverzüglich in Textform anzuzeigen.
- Eine Verlängerung der Mietzeit bedarf der vorherigen Zustimmung der Vermieterin in Textform.
§ 18 Verkehrsverstöße, Bußgelder
- Der Mieter trägt alle Verwarnungs- und Bußgelder, Gebühren und sonstigen Kosten, die aufgrund von Verstößen gegen Verkehrs- oder Ordnungsvorschriften während der Mietzeit gegen ihn, die Vermieterin oder einen berechtigten Fahrer festgesetzt werden, soweit er sie zu vertreten hat. Er stellt die Vermieterin insoweit von der Inanspruchnahme frei, insbesondere von Kosten nach § 25a StVG.
- Die Vermieterin ist gesetzlich verpflichtet, behördliche Auskunftsersuchen zu beantworten, und wird hierzu die Daten des Mieters an die ersuchende Behörde übermitteln. Sie informiert den Mieter hierüber in Textform.
- Wird die Vermieterin als Halterin selbst zu Kosten herangezogen, ersetzt der Mieter ihr den hierdurch konkret entstandenen und nachgewiesenen Aufwand.
§ 19 Ersatzfahrzeug, Nichtverfügbarkeit
- Steht das gebuchte Fahrzeug bei Mietbeginn aus Gründen nicht zur Verfügung, die die Vermieterin nicht zu vertreten hat — insbesondere wegen eines Unfall-, Diebstahl-, Brand- oder Elementarschadens, eines technischen Defekts oder einer verspäteten Rückgabe durch einen Vormieter —, stellt die Vermieterin ein gleichwertiges oder höherwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung. Gleichwertig ist ein Fahrzeug, das mindestens dieselbe Anzahl an Schlafplätzen und an Sitzplätzen mit Sicherheitsgurt aufweist, dieselbe Fahrerlaubnisklasse erfordert sowie eine vergleichbare Fahrzeuglänge, zulässige Gesamtmasse und Ausstattung besitzt. Für ein höherwertiges Ersatzfahrzeug wird kein Mehrpreis berechnet.
- Die Vermieterin informiert den Mieter unverzüglich in Textform. Entspricht das angebotene Fahrzeug nicht den Anforderungen des Absatzes 1, kann der Mieter es ablehnen; in diesem Fall gilt Absatz 3. Nimmt er ein geringerwertiges Fahrzeug an, mindert sich der Mietpreis angemessen.
- Kann die Vermieterin weder das gebuchte noch ein Ersatzfahrzeug nach Absatz 1 stellen, kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten. Die Vermieterin erstattet in diesem Fall unverzüglich sämtliche bereits geleisteten Zahlungen sowie darüber hinaus nachgewiesene Stornokosten für gebuchte Camping- und Stellplätze sowie Fähren bis zu einem Betrag von 500,00 €.
§ 20 Haftung der Vermieterin
- Die Vermieterin haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Vermieterin oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Vermieterin oder eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
- Bei der einfach fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht — also einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertrauen darf — ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
- Die verschuldensunabhängige Haftung der Vermieterin für bei Vertragsschluss bereits vorhandene Mängel nach § 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB ist ausgeschlossen. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt; insbesondere haftet die Vermieterin für anfängliche Mängel weiterhin nach Maßgabe der Absätze 1 und 2, wenn sie den Mangel zu vertreten hat.
- Die Rechte des Mieters aus § 536 BGB (Mietminderung) und § 543 BGB (außerordentliche Kündigung) bleiben unberührt.
- Im Übrigen ist die Haftung der Vermieterin ausgeschlossen.
§ 21 Aufrechnung, Zurückbehaltung
Der Mieter kann gegen Forderungen der Vermieterin aufrechnen, soweit seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Mieter zu, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 22 Form von Erklärungen
Anzeigen, Mitteilungen und Erklärungen des Mieters gegenüber der Vermieterin, insbesondere Stornierungen, Rücktrittserklärungen, Mängelanzeigen, Schadensmeldungen und Anmeldungen weiterer Fahrer, bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Die Textform wird insbesondere durch E-Mail an info@fivestarcamper.de gewahrt; jede andere Form der Textform ist ebenfalls ausreichend. Weitergehende gesetzliche Formerfordernisse bleiben unberührt.
§ 23 Verjährung
Ansprüche der Vermieterin auf Ersatz von Veränderungen oder Verschlechterungen des Fahrzeugs verjähren nach § 548 Abs. 1 BGB in sechs Monaten ab Rückerhalt des Fahrzeugs. Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen verjähren nach § 548 Abs. 2 BGB in sechs Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses.
§ 24 Datenschutz
Die Verarbeitung personenbezogener Daten richtet sich nach der Datenschutzerklärung, abrufbar unter Datenschutzerklärung.
§ 25 Anwendbares Recht, Streitbeilegung
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit dadurch der Schutz nicht entzogen wird, der durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates gewährt wird, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
- Ein besonderer Gerichtsstand wird gegenüber Verbrauchern nicht vereinbart; es gelten die gesetzlichen Regelungen. Ist der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand der Sitz der Vermieterin.
- Die Vermieterin ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.