Mietbedingungen
Mietbedingungen für Caravans / Motorcaravans
1. Vertragsgegenstand
(1) Durch den Abschluss des Mietvertrags erhält der Mieter das Recht, das vertragsgegenständliche Fahrzeug für die vereinbarte befristete Dauer in vertragsgemäßem Umfang zu nutzen. Der Mieter ist allein für die vertragsgegenständliche Nutzung verantwortlich. Die gesetzlichen Regelungen über den Reisevertrag finden keine Anwendung.
(2) Mit Abschluss des Mietvertrags erhält der Mieter nur den Anspruch auf ein Fahrzeug in der gebuchten Fahrzeugkategorie. Auf einen bestimmten Grundriss oder das Fahrzeug eines bestimmten Typs besteht kein Anspruch, sofern dies nicht ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart wurde.
(3) Die Vertragsparteien fertigen bei Übergabe und Rückgabe jeweils ein Protokoll über den Fahrzeugzustand an.
2. Berechtigte Fahrer
(1) Berechtigt zum Führen des Fahrzeugs sind nur die Mietvertragspartei und die Personen, die bei Anmietung im Vertragsdokument benannt worden sind (Berechtigte Fahrer).
(2) Berechtigte Fahrer des Fahrzeugs müssen bei Übergabe des Fahrzeugs mindestens das 21. Lebensjahr vollendet haben und mindestens 1 Jahr im Besitz der Fahrerlaubnis sein. Bei Fahrzeugen über 3,5 Tonnen, beträgt das Mindestalter bei Übergabe des Fahrzeugs 25 Jahre und der Fahrer muss mindestens 3 Jahre im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sein. Bzw. sobald die neue EU-Führerscheinrichtlinie in nationales Recht umgesetzt wird, gilt dies entsprechend bis 4,25 Tonnen. Die Fahrerlaubnis muss in Deutschland zum Führen von Fahrzeugen der angemieteten Klasse berechtigen.
(3) Bei Anmietung und bei Übergabe des Fahrzeugs müssen Mieter und sämtliche im Mietvertrag benannten Fahrer einen gültigen Führerschein im Original vorlegen sowie ein gültiges Ausweisdokument. Staatsangehörige aus Nicht-EU-Ländern müssen eine im Inland gültige Fahrerlaubnis zum Führen der angemieteten Fahrzeugklasse besitzen.
(4) Der Mieter darf Personen, die die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht erfüllen, das Fahrzeug nicht zum Führen überlassen. Der Mieter muss dem Vermieter Namen und Anschriften aller Fahrer, denen er das Fahrzeug auch nur kurzfristig überlässt, in Textform mitteilen.
(5) Kann der Mieter im vereinbarten Übergabezeitpunkt den Führerschein nicht vorlegen, kann der Vermieter vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall gelten die Stornobedingungen nach Ziff.8 dieser AGB.
3. Preise
(1) Der Mietpreis richtet sich nach dem vereinbarten Tagespreis; die Servicepauschale ist darin bereits enthalten. Die Preise sind jeweils inklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer.
(2) Überschreitet das Fahrzeug bei der Rückgabe eine vereinbarte Inklusiv-Fahrleistung, werden die Mehrkilometer vereinbarungsgemäß abgerechnet.
(3) Im Mietpreis nicht enthalten sind Kraftstoffkosten, Maut-, Park-, Camping-, Stellplatz- sowie Fährkosten und Bußgelder.
(4) Das Fahrzeug wird mit nahezu leerem Kraftstofftank übergeben und ist mit nahezu leerem Tank zurückzugeben (leer/leer). Der Vermieter stellt sicher, dass der Kraftstoffvorrat bei Übergabe zum Erreichen der nächstgelegenen Tankstelle ausreicht. Für bei Rückgabe im Tank verbleibenden Kraftstoff erfolgt kein Wertausgleich.
4. Servicepauschale und Fahrzeugreinigung
(1) Bei jeder Anmietung ist eine einmalige Servicepauschale bereits im Tagespreis enthalten; zusätzliche Kosten fallen hierfür nicht an. Diese umfasst die betriebsbereite Übergabe des Mietfahrzeugs sowie eine ausführliche Fahrzeugeinweisung in die Funktionsweise des Mietfahrzeugs. Der Mieter erhält außerdem eine voll befüllte Propangasflasche (nicht bei Fahrzeugen ohne Gasversorgung) sowie WC-Chemikalien. Die Außenreinigung bei Fahrzeugrückgabe ist ebenso in der Pauschale enthalten.
(2) Die Innenreinigung ist nicht in der Servicepauschale enthalten. Diese obliegt dem Mieter. Zur Innenreinigung gehören:
- das Aussaugen des Fahrzeugs und der Schränke sowie das Fegen und Wischen des Bodens;
- das Ausräumen und die Reinigung des Kühlschranks sowie des Herds/Backofens;
- die Reinigung der Toilette, der Spülbecken sowie das Leeren und Reinigen des Fäkalientanks und des Abwassertanks.
(3) Gibt der Mieter dem Vermieter das Mietfahrzeug ohne ausreichende Innenreinigung zurück, berechnet der Vermieter dem Mieter hierfür eine Reinigungspauschale gemäß Mietvertrag, es sei denn der Mieter kann nachweisen, dass dem Vermieter keine oder geringere Kosten entstanden sind.
5. Kaution
Der Mieter verpflichtet sich zur Sicherung etwaiger Vermieterforderungen zur Leistung einer Kaution in vertraglich vereinbarter Höhe. Fehlt es an der Bestimmung der Höhe der Kaution im Mietvertrag, so beträgt diese € 1.500,–. Sie muss bei Fahrzeugübergabe an den Vermieter bezahlt werden. Nach vertragsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs und Endabrechnung des Mietvertrags erhält der Mieter die Kaution vom Vermieter zurück. Der Vermieter ist berechtigt, alle sonstigen Kosten (z.B. Reinigungskosten, Mehrkilometer, Betankungskosten, Schäden, Gutachterkosten, Selbstbehalte der Versicherung im Schadensfall etc.) mit der Kaution zu verrechnen, soweit diese vom Mieter zu tragen sind. Werden bei der Rückgabe des Mietfahrzeugs Beschädigungen festgestellt, ist der Vermieter berechtigt, bis zur abschließenden Klärung der Schadenshöhe bzw. der Kosten für die Schadensbeseitigung ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben.
6. Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug
Die Zahlung des vereinbarten Mietpreises ist spätestens bei Übergabe des Fahrzeugs zu leisten.
7. Versicherung des Mietfahrzeugs
Das Mietfahrzeug ist vollkaskoversichert mit einer Selbstbeteiligung von € 1.500,– je Schadensfall bzw. in der im Mietvertrag vereinbarten Höhe, soweit die Umstände des Schadenseintritts nicht zu einer höheren Haftung führen.
8. Vertragliches Rücktrittsrecht
Nach den gesetzlichen Bestimmungen steht dem Mieter kein allgemeines gesetzliches Rücktrittsrecht bei Mietverträgen zu. Der Vermieter räumt dem Mieter stattdessen ein vertragliches Rücktrittsrecht ein. Im Falle eines Rücktritts oder einer Kündigung des Vertrags durch den Mieter fallen zu Lasten des Mieters Stornogebühren wie folgt an:
- 20 % des Mietpreises bis zum 50. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn, mindestens jedoch € 150,– pro Reservierung,
- 50 % des Mietpreises vom 49.-30. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn,
- 70 % des Mietpreises vom 29.-15. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn,
- 90 % des Mietpreises ab dem 14. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn.
Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der Rücktrittserklärung in Textform beim Vermieter. Der Vermieter weist den Mieter darauf hin, dass zur Absicherung des Rücktrittsrisikos die Möglichkeit besteht, eine Reiserücktrittskostenversicherung abzuschließen. Die vorstehenden Regelungen sind auch anzuwenden, wenn der Mieter das Mietfahrzeug nicht abnimmt oder nicht abholt. Die vorgenannten Stornogebühren fallen auch an, wenn der Vermieter im Falle nicht fristgerechter Zahlung des Mieters nach Mahnung und fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist zur Zahlung vom Vertrag zurücktritt. Der Mieter ist berechtigt, nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe entstanden ist. Der Vermieter hat die Einnahmen aus einer anderweitigen Vermietung des Fahrzeugs während des vereinbarten Mietzeitraums sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Auch hier bleibt dem Mieter unbenommen, einen Nachweis zu erbringen, dass dem Vermieter lediglich ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist.
9. Übernahme und Rückgabe des Mietfahrzeugs
Das Fahrzeug ist zu dem im Mietvertrag vereinbarten Termin am Geschäftssitz des Vermieters zu übernehmen und zurückzugeben. Bei Fahrzeugübernahme sind dem Vermieter Personalausweis und Führerschein aller im Mietvertrag als Fahrer eingetragenen Personen im Original vorzulegen. Der Vermieter ist berechtigt, sich von diesen Dokumenten Kopien anzufertigen bzw. diese einzuscannen und zu speichern. Der Mieter verpflichtet sich, gemeinsam mit dem Vermieter bei Übergabe das Mietfahrzeug anhand einer Checkliste auf seinen Zustand (Sauberkeit, Schäden) sowie den Tankinhalt und sonstige Füllstände und auf das Vorhandensein der Umweltplakette hin zu überprüfen und ggf. zu monieren. Der Vermieter übergibt das Fahrzeug erst nach Abschluss der Einweisung an den Mieter, der dabei mitzuwirken hat. Setzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fort, so verlängert sich hierdurch das Mietverhältnis nicht. Die Regelung des § 545 BGB findet keine Anwendung.
10. Ersatzmietfahrzeug
Wird das Mietfahrzeug durch einen Umstand, den der Mieter nicht zu vertreten hat, derart beschädigt, dass es sich nicht mehr für die im Mietvertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, so ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter innerhalb einer angemessenen Frist ein Mietfahrzeug derselben oder höheren Fahrzeugkategorie zur Verfügung zu stellen. Der Mieter ist in solchen Fällen zu einer Kündigung des Mietvertrags nicht berechtigt. Der Mieter kann das Angebot eines Mietfahrzeugs einer höheren Kategorie nur dann ablehnen, wenn er ein berechtigtes Interesse an einer Ablehnung hat.
11. Speicherung und Weitergabe von Personendaten
Der Vermieter erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Mieters/Fahrers zum Zwecke der Abwicklung des Mietvertrags als verantwortliche Stelle im Sinne des Artikels 6 Abs. 1 DSGVO. Eine Übermittlung dieser Daten kann nur zur Vertragszwecken zwischen den Mietvertragsparteien und an andere beauftragte Dritte z.B. Inkassounternehmen oder Rechtsanwälte erfolgen.
Soweit sich nicht schon eine gesetzliche Verpflichtung zur Weitergabe der Daten ergibt, ist der Vermieter darüber hinaus berechtigt, persönliche Daten des Mieters im Rahmen der Beantwortung von Anfragen seitens Behörden im Zusammenhang mit Anzeigen, die sich während der Mietdauer ergeben haben, wie z.B. Strafzettel, Bußgelder oder sonstige Gebühren, weiterzugeben. Eine Übermittlung an sonstige Dritte erfolgt nur, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist, z.B. an das Kreditkartenunternehmen des Mieters zum Zwecke der Abrechnung. Der Vermieter behält sich vor bzw. hat einen Teil seiner Mietfahrzeugflotte mit einem modernen satellitengestützten Ortungssystem ausgestattet. Dieses System erlaubt es, die Positionsdaten des jeweiligen Fahrzeugs festzustellen das Fahrzeug im Alarmfall wie z.B. Diebstahl, Raub, Sabotage, Verstoß gegen Einreisebeschränkungen zu orten und stillzulegen. Sofern dabei personenbezogene Daten erhoben werden, darf der Vermieter diese ausschließlich zum Zwecke der Ortung und Stilllegung des Fahrzeugs verwenden.
12. Pflichten des Mieters
Das Mietfahrzeug ist pfleglich zu behandeln. Den Mieter treffen insbesondere folgende Pflichten:
- Regelmäßige Kontrolle des Öl- und Wasserstandes.
- Regelmäßige Kontrolle und ggfs. Korrektur des Reifendruckes.
- Verwendung der vorgeschriebenen Kraftstoffe.
- Das Lenkradschloss muss beim Verlassen des Fahrzeugs eingerastet sein.
- Fahrzeugschlüssel und die Fahrzeugpapiere dürfen bei Verlassen des Fahrzeugs nicht im Fahrzeug verbleiben.
- Beachtung der Betriebsanleitungen sowie der geltenden Vorschriften, Zuladungen und technischen Regeln.
- Ein Wiegen des Mietfahrzeugs nach Beladung wird empfohlen.
- Das Fahrzeug darf nicht an motorsportlichen Wettbewerben, Fahrzeugtests, Fahrschulübungen oder Fahrsicherheitstrainings teilnehmen.
- Es dürfen sich keine explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährliche Stoffe im Mietfahrzeug befinden. Eine gewerbliche Personenbeförderung ist ausgeschlossen.
- Eine Untervermietung oder das Ausleihen des Mietfahrzeugs an am Mietvertrag nicht beteiligte Dritte ist untersagt.
- Das Fahrzeug darf nicht zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten eingesetzt werden, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind.
- Das Fahrzeug darf nicht auf ungeeignetem Gelände betrieben werden.
- Das Mietfahrzeug darf nicht in Kriegsgebieten oder in folgenden Ländern betrieben werden: Azoren, Belarus, Bulgarien, Grönland, Island, kanarische Inseln, Madeira, Moldau, Russland, Türkei, Ukraine, Zypern inklusive Nordzypern.
- Über die gesetzlichen Vorschriften der Verkehrsregeln und Gesetze in den Durchgangs- oder Zielländern müssen sich der Mieter und der Fahrer selbst informieren. Die gesetzlichen Regelungen des jeweiligen Landes sind einzuhalten.
- Der Mieter darf ohne Zustimmung des Vermieters keine Reparaturen an dem Fahrzeug durchführen, es sei denn, diese sind notwendig, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs wiederherzustellen. Die Reparaturmaßnahme darf € 150,– im Einzelfall nicht übersteigen (Kleinreparatur). Der Mieter ist im Fall einer vorab durch den Vermieter genehmigten Reparatur oder eine Kleinreparatur im Sinne dieses Spiegelstrichs verpflichtet, dem Vermieter entsprechende Nachweise und Belege im Original vorzulegen. Andernfalls wird der Vermieter von seiner Erstattungspflicht befreit. Gleiches gilt, wenn der Mieter den der Reparatur zu Grunde liegenden Defekt zu vertreten hat. Darüber hinaus ist für die Erstattung die Vorlage der Austauschteile/Altteile erforderlich, sofern es sich um Garantieteile handelt, (Batterien, Wechselrichter, Ladegerät, Wasserpumpe). Im Übrigen hat der Mieter die Austauschteile/Altteile vorzulegen sofern sie für ihn verfügbar waren und der Rücktransport zumutbar ist.
- Der Mieter darf an dem Mietfahrzeug keine technischen oder optischen Veränderungen vornehmen.
- Das Mitführen von Haustieren ist untersagt, sofern die Parteien nicht im Mietvertrag etwas anderes festlegen. Für die Einhaltung der geltenden Tierschutz-, Beförderungs-, Impf- und Transit/Einreisebestimmungen des jeweiligen Ziel-/Transitlandes muss der Mieter bzw. Fahrer Sorge tragen.
- Der Mieter muss offensichtliche Mängel an dem Mietfahrzeug unverzüglich dem Vermieter in Textform anzeigen. Unterbleibt eine solche Anzeige, haftet der Vermieter für eine hierdurch unterbliebene Abhilfe nur dann, wenn der Mieter die verspätete Abhilfe nicht zu vertreten hat.
- Verboten ist insbesondere das Rauchen im Fahrzeug.
13. Pflichten im Schadensfall
Der Mieter hat bei einem Unfall, Diebstahl oder sonstigen Schadensfall mitzuwirken, sofern ihm dies wegen seines Gesundheitszustands im Zusammenhang mit dem Ereignis möglich ist:
- Der Mieter/Fahrer hat nach einem Unfall oder bei einem Brand-, Diebstahl- oder sonstigen Schadensfall unverzüglich die Polizei zu rufen und den Vermieter über den Schadensfall zu informieren.
- Der Mieter/Fahrer darf sich nicht unerlaubt im Sinne des § 142 StGB vom Unfallort entfernen.
- Sollte die Polizei die Unfallaufnahme verweigern, so hat der Mieter dies gegenüber dem Vermieter nachzuweisen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Beteiligung Dritter.
- Der Mieter muss dem Vermieter unverzüglich einen Schadens- oder Unfallbericht zukommen lassen. Der Schadens- oder Unfallbericht soll den Hergang des Vorfalls, insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen, die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge sowie die Schilderung sonstiger relevanter Vorkommnisse und Beobachtungen enthalten.
- Der Mieter oder Fahrer ist nicht berechtigt, Schadensersatzansprüche anderer Unfallbeteiligter anzuerkennen.
- Der Mieter ist verpflichtet, im Schadensfall den Namen und die Adresse eines berechtigten oder unberechtigten Fahrers des Fahrzeugs mitzuteilen.
14. Haftungsregelungen
a) Haftung des Vermieters
Der Vermieter, sein Vertreter oder sein Erfüllungsgehilfe haften in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet der Vermieter nur wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
b) Haftung des Mieters
Der Mieter haftet gegenüber dem Vermieter für Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und sonstige Schäden des Vermieters aufgrund der Verletzung vertraglicher Pflichten, nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern nicht im Folgenden abweichende Regelungen getroffen werden:
- Bei leichter Fahrlässigkeit des Mieters/Fahrers haftet der Mieter während des vertraglich vereinbarten Mietzeitraums bis zur vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung pro Schadensfall, soweit sich aus diesen Bedingungen keine weitergehende Haftung ergibt.
- Bei grober Fahrlässigkeit des Mieters/Fahrers haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens, soweit keine Deckung durch die Versicherung für das Fahrzeug erfolgt.
- Bei Vorsatz des Mieters/Fahrers bei der Schadenverursachung haftet der Mieter in voller Höhe des Schadens. Die Beschränkung der Haftung auf die vertragliche Selbstbeteiligung findet dann keine Anwendung.
- Haftungsbeschränkung bei Verletzung von Vertragspflichten: Mindestalter des Fahrers, Fahrzeugübergabe und Rückgabe, Pflichten des Mieters nach § 11 und 12
Insoweit gelten die soeben ausgeführten Grundsätze:
Bei grober Fahrlässigkeit
In diesem Falle haftet der Mieter während des gesamten vertraglich vereinbarten Mietzeitraums dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter.
Bei Vorsatz
Im Falle eines vorsätzlichen Verstoßes haftet der Mieter in voller Schadenshöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden. Die Haftung des Mieters ist dann nicht auf die vereinbarte Selbstbeteiligung beschränkt. Es bleibt bei der Beschränkung der Haftung des Mieters auf die vereinbarte Selbstbeteiligung, wenn die Verletzung der Vertragspflicht keinen Einfluss auf den Eintritt des Schadens oder auf die Schadensfeststellung sowie auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Gewährung der Haftungsbeschränkung hat. Die Haftungsbeschränkung entfällt in solchen Fällen bei arglistigem Verhalten des Mieters.
Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
Der Mieter wird den Vermieter für alle während der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder, Strafen und sonstige Kosten, die der Mieter zu vertreten hat, in vollem Umfang von der Haftung freistellen.
15. Sonstige Vereinbarungen
Bei Übergabe prüfen Vermieter und Mieter gemeinsam anhand einer Checkliste, ob das vertraglich vereinbarte Zubehör vorhanden ist. Sollte Zubehör fehlen, hat der Mieter dies unverzüglich zu monieren.
16. Schlussbestimmungen
Der Vermieter darf sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen Dritter bedienen.
Die Aufrechnung ist mit Ausnahme rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen ausgeschlossen.
Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Mietvertrag an Dritte ist ausgeschlossen, ebenso die Geltendmachung solcher Ansprüche in eigenem Namen.
Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Vermieters.
Änderungen der allgemeinen Vermietbedingungen und zusätzliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform beider Parteien, sofern sie mündliche Vereinbarungen im Vorfeld im Zeitpunkt des Vertragsschlusses betreffen.
Für den zwischen dem Vermieter und dem Mieter zustande gekommenen Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht. Vorrangig gelten die Bestimmungen des Vertrags. Die gesetzlichen Bestimmungen gelten ergänzend und hilfsweise.
Ist der Mieter ein Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Vermieters für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund dieses Vertrages ergeben, vereinbart. Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
17. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
Wir nehmen nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nach dem VSBG teil.
Ergänzende Angaben
Mehrkilometer werden mit 0,35 € je Kilometer berechnet. Die Reinigungspauschale beträgt 100 € und wird nur fällig, wenn das Fahrzeug ohne ausreichende Innenreinigung zurückgegeben wird. Die Mitnahme von Haustieren ist nach Vereinbarung möglich.
Stand dieser Mietbedingungen: 05/2026